§ 17 MRG; § 21 MRG
Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob bauliche Veränderungen und weitreichende Eingriffe in das Gesamtobjekt unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit einen Anwendungsfall des § 17 Abs 2 MRG darstellen.
OGH 19.2.2011, 5 Ob 154/10y