Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen einen titellosen aber redlichen Benutzer zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 1041 ABGB; § 1109 ABGB
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen einen titellosen aber redlichen Benutzer zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 1041 ABGB; § 1109 ABGB
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