Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass der Anspruch auf eine Zwischenabrechnung dem Außerstreitrecht zuzuweisen ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 WGG; § 19c WGG; § 22 WGG
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass der Anspruch auf eine Zwischenabrechnung dem Außerstreitrecht zuzuweisen ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 WGG; § 19c WGG; § 22 WGG
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