Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung hatte sich der OGH mit der Präklusionsfrist des § 18 Abs 3 WGG zu befassen und insofern festgestellt, dass diese mit Ende des Jahres abläuft, das dem Jahr nachfolgt, in dem eine Baukostenabrechnung vorgelegt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 3 WGG; § 13 WGG; § 15 WGG