Zusammenfassung: Marth und Klemm zeigen in ihrem Beitrag auf, wie im Falle von Auslandsimmobilien, bei denen es rechtlich nicht möglich ist, die Verfügungsbeschränkung nach § 4 Abs 4 ImmoInvFG im ausländischen Grundbuch (Register) einzutragen, "in anderer geeigneter Form" gem § 9 Abs 2 ImmoInvFG die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu sichern.