§ 8 Abs 2 Z 1 und 2 MRG
Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, was unter dem Begriff "vorübergehend" iSd § 8 Abs 2 MRG zu verstehen ist und wie dieser im Hinblick auf die Benützung oder die Veränderung des Mietgegenstandes auszulegen ist.
OGH 12.5.2009, 5 Ob 61/09w