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Zum Beginn der Frist des § 575 Abs 2 ZPO

ZivilprozessrechtJudikaturDr. Christian Prader, RA (Bearbeiter)immolex-LS 2009/104immolex-LS 2009, 297 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 575 Abs 2 ZPO

Der OGH hat erkannt, dass die Frist gem. § 575 Abs 2 ZPO erst mit Rechtskraft zu laufen beginnt, sofern Vollstreckbarkeit und Leistungsfrist auseinanderfallen.

OGH 22.7.2009, 3 Ob 76/09m

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