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WE-Objekt ist keine gesondert abzurechnende Anlage

WohnungseigentumsrechtJudikaturDr. Christian Prader, RA (Bearbeiter)immolex-LS 2009/103immolex-LS 2009, 297 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 32 Abs 6 WEG

In seiner Entscheidung hatte der OGH hinsichtlich eines Schwimmbades zwischen Gemeinschaftseinrichtung und WE-Objekt, das sich im alleinigen Nutzungsrecht eines Miteigentümers befindet, bezüglich eine gesondert abzurechnende Anlage zu differenzieren.

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