§ 16 WEG
Der OGH hat im vorliegenden Fall auch nicht verkehrsübliche Baumaßnahmen unter Einbeziehung einer Gangfläche bei wichtigem Interesse des WEers als zulässig erachtet, wobei reine Zweckmäßigkeit alleine als nicht ausreichend erachtet wird. Die Verfasserin schließt mit einer Anmerkung.