§ 3 Abs 2 MRG; § 933a ABGB
Der OGH hatte sich mit gewährleistungsrechtlichen Fragen iZm schweren Feuchtigkeitsschäden als Folge ausgetretenen Leitungswassers zu befassen. Wie hat der Mieter seine Ansprüche geltend zu machen?
OGH 8.7.2008, 4 Ob 86/08p