Zusammenfassung: Der OGH konkretisiert die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB und erläutert, das ein durch grenznahe Bäume verursachter vollständiger Sonnenlichtentzug in Wohnräumen oder Gärten die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung indiziert.
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 3 ABGB