Zusammenfassung: Die auch erst nachträglich in einem Sachverständigengutachten festgestellten Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners steht der Bewilligung der Grundbuchseintragung entgegen. Ein Kostenersatz im Grundbuchsverfahren ist auch weiterhin nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 431 ABGB; § 26 GBG; § 75 Abs 2 GBG; § 94 Abs 1 Z 2 GBG