§ 1118 ABGB; § 33 MRG
Solange der eindeutige Nachweis des neuen Vermieters über das nicht zustehende Ust-Optionsrecht nicht erbracht wurde, kann dem Mieter kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung der Ust angelastet werden. Die vertragliche Ausbedingung einer Adaptionspflicht bezüglich des Mietgegenstands, der Verzicht auf den Index für 10 Jahre und vertragliche Festlegung eines Indexsprungs von 10% kann laesio enormis zulasten des Bestandgebers begründen.