§ 16 Abs 9 MRG
Der OGH nimmt zur Anwendbarkeit einer vor 01.01.1982 geschlossenen Wertsicherungsvereinbarung Stellung und erläutert, dass § 16 Abs 9 Fall 1 MRG bei einer einseitigen Erhöhung des Mietzinses und Einforderung von Wertsicherungsbeträgen zur Anwendung gelangt.