§ 16 WEG 2002
Die Verdoppelung der Nutzfläche eines Wohnungseigentumsobjekts und die damit verbundene Beeinträchtigung der allgemeinen Liegenschaftsteile zu Lasten der Miteigentümer kann auch durch die beabsichtigte Aufrechterhaltung eines langjährigen Mietvertrages nicht gerechtfertigt werden.