§ 372 ABGB; § 829 ABGB; § 833 ABGB; § 837 ABGB
Der Abschluss eines Mietvertrages durch einen Miteigentümer entfaltet nur im Fall der (allenfalls nachträglichen) ausdrücklichen oder schlüssigen Einwilligung der übrigen Miteigentümer Rechtsgültigkeit. Ein Miteigentümer ist zur Geltendmachung von Besitzschutzrechten auch gegenüber einem anderen Miteigentümer legitimiert.