§ 16 Abs 2 WEG 2002; § 24 WEG 2002; § 29 WEG 2002
Die rein eigennützige Umgestaltungen allgemeiner Teile des Grundstücks zur alleinigen Benützung für einen Miteigentümer ist nicht als Verwaltungsmaßnahme bezüglich des gemeinsamen Grundstücks zu qualifizieren, sodass ein Mehrheitsbeschluss mangels Kompetenz der Eigentümerversammlung nicht genügt.