§ 1096 ABGB; § 1298 ABGB; § § 1489 ABGB
Der OGH beschreibt die Sorgfaltspflichten der Vermieter zur Verhinderung von Wasserschäden am Mietgegenstand und erläutert, dass den Vermieter die Beweislast bezüglich der Unvorhersehbarkeit eines Wasserrohrbruchs trifft. Weiters nimmt er zur Verjährung der Schadenersatzansprüche Stellung.