§ 37 MRG; § 62 AußStrG
Auch wenn der Rekurs von der zweiten Instanz für zulässig erklärt wurde, kann gegen die Anordnung zur Hinterlegung eines Kostenvorschusses kein Rechtsmittel eingebracht werden.
OGH, 30.08.2005, 5 Ob 188/05s
§ 37 MRG; § 62 AußStrG
Auch wenn der Rekurs von der zweiten Instanz für zulässig erklärt wurde, kann gegen die Anordnung zur Hinterlegung eines Kostenvorschusses kein Rechtsmittel eingebracht werden.
OGH, 30.08.2005, 5 Ob 188/05s