§ 1 Abs 4 MRG
Der OGH erörtert, dass die Inbestandgabe von Grundflächen, auf denen die Errichtung eines Superädifikats, das später als Geschäftsräumlichkeit genutzt werden soll, geplant ist, als Geschäftsraummiete zu qualifizieren und daher vom Anwendungsbereich des MRG umfasst ist.