Zusammenfassung: Das Antragsrecht jedes Wärmeabnehmers umfasst nicht nur das Gebäude, in dem sich sein Nutzungsobjekt befindet, sondern die gesamte wirtschaftliche Einheit. Die technisch mögliche verbrauchsabhängige Zurechnung der Wärmeenergie zu den einzelnen Gebäuden schließt die Ausdehnung des Begriffs der " wirtschaftlichen Einheit" auf mehrere Gebäudekomplexe aus.
LG Feldkirch 20.03.2006, 2R 45/06t