§ 16 WEG; § 6 KO
Der OGH nimmt zur Konkursverfangenheit von Bestandrechten an Wohnungen Stellung und erläutert, dass der Gemeinschuldner nach Einleitung des Konkursverfahrens nicht mehr über das Ausmaß seines Miteigentumsteils prozessieren darf.
OGH 11.11.2004, 8 Ob 101/04t