Das Mietrechtliche Wertsicherungsgesetz (MieWeG) schafft für Wertsicherungsbegehren nach dem 1. 1. 2026 die Notwendigkeit, nicht nur wie bisher nach der mietvertraglichen Wertsicherungsvereinbarung den wertangepassten Mietzins zu berechnen, sondern parallel dazu den sich nach den Vorschriften des MieWeG ergebenden Erhöhungsbetrag gegenüberzustellen, zumal nunmehr nur das niedrigere Ergebnis ab dem folgenden 1. 4. begehrt werden darf.
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