Die Bundesregierung hat als wohnrechtliche Ankündigung im Regierungsprogramm die Absicht artikuliert, in allen drei Wohnrechtsmaterien Maßnahmen zur Dekarbonisierung und thermischen Sanierung sowie der Senkung der Heizkosten unter der Berücksichtigung der Ansprüche von Mietern zu setzen. Betroffen sind § 8 Abs 3 MRG (Duldungspflicht der Mieter), § 10 MRG (Investitionsersatz für Investitionen der Mieter) und § 16 WEG (Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts). Aufgrund des Klimawandels und europarechtlicher Vorgaben sind Maßnahmen zur Dekarbonisierung auch im Althausbestand unausweichlich; de lege lata bestehen im vermieteten Althausbestand nur sehr eingeschränkte realistische Möglichkeiten. Es gibt aber eine Vielzahl kommunaler und privater Initiativen, die versuchen, trotz der bestehenden Herausforderungen die Dekarbonisierung im mehrgeschossigen Wohnbau möglich zu machen.

