Die Kombination aus mietrechtlichen Abtretungs- und Eintrittsrechten und einem Kündigungsschutz, der eine Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Willen des Mieters – von nur selten vorliegenden Ausnahmen abgesehen – vom Verhalten des Mieters abhängig macht, erfordert eine sorgfältige Betrachtung der oberstgerichtlich aufgezeigten Grenzen von Wertsicherungsvereinbarungen. Die Entscheidungen zu 2 Ob 36/23t und 8 Ob 37/23h lassen dabei für bestehende Wertsicherungklauseln mehr Hoffnung, als es bei erstmaliger Lektüre den Anschein haben mag.