Begehrt ein Miteigentümer die Teilung der gemeinschaftlichen Sache, so kommt es vorrangig zur Naturalteilung. Führt diese aber zu einem wesentlichen Wertverlust, ist die Sache zu versteigern und ihr Erlös aufzuteilen. Der OGH hat nunmehr neue Richtlinien für die Berechnung der relevanten Wertminderung aufgestellt. Diese sollen kritisch hinterfragt werden.
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