In der Rs Titanium spricht sich der EuGH im Fall einer bloßen Vermietung durch nicht ansässige Vermieter (mangels personeller Ausstattung) gegen das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte aus; für die Geschäftsraumvermietung mit durchaus weitreichenden umsatzsteuerlichen Folgen. Dringender Handlungsbedarf besteht uE somit beim österreichischen Gesetzgeber.
Abstract aus immo aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

