Der Entscheidung des OGH vom 24. 3. 2021, 7 Ob 42/21h, folgend besteht kein Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind. Strebt der Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterbrechungsversicherer an, die darauf beruhen, dass infolge behördlicher Anordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie an die Allgemeinheit gerichtete bezirks- bzw landesweite Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe angeordnet werden, liegt ein den Risikoausschluss begründender „mittelbarer Zusammenhang“ iSd Art 7.1.4. ARB 2006 zwischen der angestrebten Rechtsverfolgung und jenen behördlichen Anordnungen vor. Die Rechtsschutzversicherung war leistungsfrei. Dieser Beitrag soll untersuchen, ob und in welchem Umfang die Grundsätze dieses Judikats auch auf bestandrechtliche Auseinandersetzungen (insbesondere Mietzins- und Räumungsklagen iZm § 1104 ABGB und COVID-19-Maßnahmen) anwendbar sind.

