Der Rechtsordnung ist der Grundsatz zu entnehmen, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit einer im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen. Diese Wertung liegt dem Zivilrecht wie auch anderen Materiengesetzen wie zB dem Betriebsanlagen- und Baurecht zugrunde. Von Betriebsanlagen, Sport- und Veranstaltungsstätten, Klimaanlagen, Wärmepumpen, pooltechnischen Anlagen oder Kinderspielplätzen ausgehender Lärm findet in Bewertungs- und Nutzwertgutachten sowie in Lärmkarten in der Regel keinen Niederschlag. Diese Emissionsquellen prägen aber zusammen mit dem Verkehrslärm einerseits die örtliche Schallsituation und bestimmen andererseits die bauakustischen Anforderungen, damit ein Gebäude den behördlichen Vorgaben und den Erwartungen der Bewohner entspricht.

