Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit eines Lagezuschlags nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG ist auf die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, in dem sich das Mietobjekt befindet, abzustellen. Die Lage der Liegenschaft stellt daher ein Sachverhaltselement dar, das zum Verständnis der Beurteilung der Zulässigkeit eines Lagezuschlags in der Entscheidungsbegründung erforderlichenfalls angegeben werden muss. Nicht erforderlich ist hierbei jedoch, dass die genaue Liegenschaftsanschrift in der Entscheidung angegeben wird.

