Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife von Gebäuden erfolgt insbesondere in zwei Anwendungsfällen: einerseits in mietrechtlichen Verfahren als Nachweis für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes aufgrund der Unwirtschaftlichkeit der ordnungsgemäßen Erhaltung des Miethauses und andererseits in verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel für die wirtschaftlich unzumutbaren Aufwendungen in die Instandsetzung zur Erlangung einer baubehördlichen Abbruchbewilligung. In beiden Verfahren ist die gutachterliche Zugangsweise im Detail eine andere und ist auf die jeweilige Judikatur dieser unterschiedlichen Verfahren besonderes Augenmerk zu legen. In der Praxis dominieren die verwaltungsbehördlichen Verfahren in Wien zur Erlangung einer Abbruchbewilligung. Diesem Thema widmet sich auch der gegenständliche Beitrag.

