Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und die nachgelagerte Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) stellen an Eigentümer gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) vielschichtige Anforderungen. Ausgehend von Fragestellungen der Eignung sowie geschäftlichen Zuverlässigkeit gemäß § 3 WGG iVm § 24 Abs 1 WGG kommt der wirtschaftlichen Eigentümerschaft zentrale Bedeutung zu. Angehörige des Baugewerbes etwa unterliegen gravierenden Einschränkungen, insbesondere betreffend den Erwerb von Anteilen. Folglich fordert § 2b GRVO auch die Offenlegung von Treuhandschaften – ohne deren Gestalt näher zu definieren.

