In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Vertragserrichter vom Verkäufer vorgegeben wird. Durch eine BMF-Information vom Dezember 2019 wird klargestellt, dass diese Handhabung unter Umständen zu einer Berücksichtigung der Vertragserrichtungskosten in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führt.
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