In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Vertragserrichter vom Verkäufer vorgegeben wird. Durch eine BMF-Information vom Dezember 2019 wird klargestellt, dass diese Handhabung unter Umständen zu einer Berücksichtigung der Vertragserrichtungskosten in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führt.
Abstract aus immo aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

