§ 1104 ABGB enthält eine Gefahrtragungsregelung. Diese ist prinzipiell disponibel und stellt auf die Unbenützbarkeit der Bestandsache zum bedungenen Gebrauch ab. Wenn die in Bestand genommene Sache infolge außerordentlicher Zufälle, wie Feuer, Krieg oder Seuche oder Überschwemmung und Wetterschläge, nicht gebraucht oder benützt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet. Es ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Damit ist vom Gesetzgeber des ABGB eine auf unsere nunmehrige konkrete Situation zugeschnittene Bestimmung formuliert worden. Sie ergänzt § 1096 ABGB, der die Mietzinsminderung regelt. § 1104 ABGB stellt auf die Unbenützbarkeit zum bedungenen Gebrauch ab.

