Seit dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes und den darauf fußenden Verordnungen ist die Bestimmung des § 1104 ABGB besonders im Bereich der Geschäftsraummiete in aller Munde. Besonders in sozialen Medien wird deren Anwendbarkeit aufgrund der aktuellen Situation pauschal bejaht. Diese Annahme stellt sich aus Sicht der Autoren jedoch als unrichtig heraus; eine pauschale Anwendbarkeit des § 1104 ABGB ist zu verneinen. In diesem Zusammenhang wird oft die Sphärentheorie gemäß § 1107 ABGB außer Acht gelassen. Es empfiehlt sich sohin eine genauere Betrachtung der durchaus strittigen Thematik, die in Zukunft sicherlich die Zivilgerichte beschäftigen wird.

