Andreas Sommer widmet sich der Frage, wer bei Weiterübertragung eines nachträglich im Eigentum begünstigt erworbenen, „gemeinnützigen“ Mietwohn- oder Geschäftsraums – von einem privilegierten Zweiterwerber an Dritte – gemäß § 15g Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) nachbesserungspflichtig ist: Ist es der von der gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) ursprünglich gekauft habende, zB der ersterwerbende Mieter oder der privilegierte, zB vom Ersterwerber beschenkte Lebensgefährte als Zweiterwerber?

