Der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) wurde durch eine Vielzahl an Novellen eingeengt. Durch die WGG-Novelle 2019 wurde mit diesem Weg gebrochen: Der Vollanwendungsbereich des § 1 Abs 1 MRG wurde durch das WGG ausgedehnt bzw im WGG ein eigener (wenn auch zeitlich befristeter) Tatbestand für den Vollanwendungsbereich des § 1 Abs 1 MRG geschaffen. Christian Zenz beleuchtet diese Änderung, der in praxi durchaus Bedeutung zukommen wird.

