Regelmäßig wird bei internationaler Kindesentführung die Rückgabe des Kindes beim zuständigen Gericht im Verbringungsstaat beantragt. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Beantragung der Rückgabe in dem Staat, in dem das Kind vor der Verbringung/Zurückhaltung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Herkunftsstaat), verbunden mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen den Entführer, sinnvoll ist. Das trifft zB zu, wenn keine oder wenig Aussicht auf Rückführung des Kindes auf Seiten des Verbringungsstaats besteht und sich der Entführer im Herkunftsstaat aufhält. Für die Entscheidung bedarf es der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Herkunftsstaats, die sich bezogen auf einen Mitgliedstaat der EU aus der VO Brüssel IIb, dem KSÜ oder dem autonomen IZVR in Abhängigkeit davon ergeben kann, in welchem Land sich das Kind befindet und wo es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Verbringungsstaat erfolgt erst, wenn sein Aufenthalt dort von nicht geringer Dauer und seine soziale Integration eindeutig ist. Auf die von der Rechtsprechung zum MSÜ vertretene „Sechsmonatsregel“ ist nicht zurückzukommen.

