Das nationale Zivilrecht regelt die Zuweisung der Obsorge bei Verhinderung der Eltern in den §§ 178 ff und 204 ff ABGB. § 178 Abs 1 ABGB normiert, dass in diesen Fällen primär Groß- oder Pflegeeltern(-teile) mit der Obsorge zu betrauen sind. Erst bei Verhinderung oder mangelnder Eignung soll auf andere geeignete Personen zurückgegriffen werden. Die Praxis hat bereits gezeigt, dass diese Regelung nicht immer geeignet ist, adäquate Lösungen für betroffene Kinder zu finden. Die rezente Entscheidung 2 Ob 42/22y spiegelt die Insuffizienz der genannten Norm wider, weshalb der OGH nun beim VfGH die Aufhebung von Bestimmungen des ABGB zur Zuweisung der Obsorge bei Verhinderung der Eltern beantragt hat. Dieser Beitrag beleuchtet die konkrete Entscheidung, die geltende Gesetzeslage mitsamt den sich ergebenden Problemen und liefert einen Ausblick sowie Lösungsansätze.