In der Rsp zum Asyl- und Fremdenrecht wird der Begriff „anpassungsfähiges Alter“ (bzw „adaptable age“) regelmäßig verwendet. Als Beispiel sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 23. 6. 2015, Ra 2015/22/0026, verwiesen. Die einschlägige Spruchpraxis lässt sich auf das Urteil des EGMR vom 26. 1. 1999, Sarumi gg Großbritannien, Bsw 43279/98, zurückführen. Die Kindeswohlkommission hat in ihrem Abschlussbericht vom 13. 7. 2021 zu dieser Rechtspraxis Stellung genommen. Die Annahme, dass bestimmte psychische Eigenschaften und Kompetenzen in einer bestimmten Entwicklungs- bzw Altersperiode gegeben sind oder nicht, kann nicht durch juristische Normensetzung begründet werden, sondern bedarf der Verifizierung durch Erkenntnisse aus dem Bereich der Entwicklungswissenschaften. Basierend auf diesem Hintergrund hat die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (ÖGKJP) eine fachliche Stellungnahme verfasst, die in der Folge wiedergegeben wird.