Grundsätzlich gehen die abstammungsrechtlichen Regelungen von einer Zwei-Eltern-Familie als Grundmodell aus. Das nationale Recht bietet die Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin nur Paaren an. Faktisch und auch rechtlich kann diese Zwei-Eltern-Prämisse nicht durchgehalten werden, weil zB keine alleinstehende Mutter zur Nennung eines Kindsvaters gezwungen wird. Das Adoptionsrecht (aner)kennt ein bis vier Elternteile. Wäre dies auch für andere Konstellationen denkbar?