Anders als Schenkungen zu eigennützigen Zwecken sind Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken gem § 784 ABGB bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Um diese Ausnahme der Hinzu- und Anrechnung in Anspruch nehmen zu können, muss jedoch sichergestellt sein, dass solche Schenkungen tatsächlich gemeinnützig sind. Im Rahmen dieses Beitrags wird dargestellt, ob diese Ausnahmeregelung ein probates Mittel ist, um die Zersplitterung von Vermögen zu verhindern sowie in weiterer Folge Pflichtteilsansprüche berechtigter Personen zu mindern.