Am 16. 6. 2022 besiegelte der EuGH mit seinem Urteil in der Rs Kommission/Österreich das Schicksal einer von Anfang an umstrittenen Neuregelung im System der österreichischen Familienleistungen. Diese betraf die Familienbeihilfe sowie die kinderbezogenen Absetzbeträge in der Einkommensteuer. Wenn diese für Kinder gewährt wurden, deren ständiger Aufenthalt in einem anderen Staat als Österreich lag, wurde die Höhe der Ansprüche seit 1. 1. 2019 an das relative Preisniveau dieses Staats angepasst. Wenngleich sich diese Anpassung rechnerisch in beide Richtungen auswirken konnte, führte sie insb bei Kindern in östlichen EU-Mitgliedstaaten zu einer deutlichen Verringerung (zB auf 52 % für Bulgarien, 59,5 % für Polen oder 64,5 % für Ungarn). Der deswegen von der Kommission erhobenen Klage entsprach der EuGH und beurteilte den gesamten Mechanismus der Anpassung auf Basis des Wohnstaats eines Kindes als Verstoß gegen das Unionsrecht. Die Gesetzgebung reagierte rasch und regelte noch vor der parlamentarischen Sommerpause die rückwirkende Beseitigung der betroffenen Normen. Dieser Beitrag umreißt die nunmehr abgeschaffte Regelung, stellt die wesentlichen Aussagen des EuGH in seinem Urteil dar und schildert abschließend, welche Konsequenzen diese Entscheidung und die anschließende Änderung der Rechtslage nach sich ziehen.