In seinem jüngst ergangenen Urteil 1 Ob 52/21k verweigerte der OGH der Betreiberin eines Pflegeheims einen Ersatzanspruch für die Unterbringungskosten einer betreuungsbedürftigen Person, nachdem deren Erwachsenvertreter keinen entsprechenden Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt hatte. Dabei ließ der OGH unbegründet, warum er das Rechtsinstitut der Schadensverlagerung nicht anwendete. Dieser Beitrag unternimmt unter Darstellung der materiellen Voraussetzungen der Schadensverlagerung eine kritische Rezension des Urteils.