§ 579 ABGB; § 594 ABGB
Bei der Errichtung eines fremdhändigen Testaments wurde der Schwager der eingesetzten Erbin als Zeuge eingesetzt, womit die letztwillige Verfügung als ungültig anzusehen war. Der OGH hatte zu klären, ob der Rechtsanwalt, der das Testament aufgesetzt hatte, hafte, und in welchem Umfang.