Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung spricht der OGH in vorliegender Sache eindeutig aus, dass ein von einem Strafgericht in eine Krankenanstalt eingewiesener Strafgefangener als Untersuchungsgefangener in Spitalspflege zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 UbG; § 33 UbG; § 38 UbG; § 50 KaKuG; § 71 StVG