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Verfahren wegen einstweiligen Unterhalts in Italien und Österreich; auch im Provisorialverfahren ist res iudicata zu beachten - Übergang vom MSA zum KSÜ in Bezug zur Provinz Saskatchewan - Eingriff in ein besonderes Gewaltverhältnis

UnterhaltsrechtJudikaturLStA Dr. Robert Fucik (Bearbeitung)iFamZ 2011/256iFamZ 2011, 352 Heft 6 v. 1.11.2011

§ 411 ZPO

In Bezug auf grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren hatte der OGH in vorliegender Sache Fragen der Rechtskraft anhand der Norme des Ursprungslandes Italien zu beurteilen. Liegt eine res judicata vor?

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