Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung wird das mangelnde Hinzuziehen eines notwendigen Dolmetschers als schwerer Verfahrensmangel angesehen, wenn für die Entscheidung über Alternativen zur Unterbringung die Zusammenarbeit mit der Patientin ausschlaggebend ist.
Rechtsgrundlagen: § 20 UbG; § 19 UbG