ħ 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG; § 34a UbG
Mit vorliegender OGH Entscheidung wird klargestellt, dass bei Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht die Kontrollkompetenz der Unterbringungsgerichte gemäß § 34 a UbG nicht nur unterbringungsspezifische Maßnahmen betrifft, sondern auch Rechte betreffen kann, die außerhalb des UbG liegen.